Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Autopfand Saar Pfalz

1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.

2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu den in §§1369, 1450 BGB bezeichneten Dingen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung.

3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Kostenvergütung (Gebühren und Standgeld) zu zahlen.
Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat. Ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

4. Gegen Zahlung des Darlehens, einschließlich der Zinsen und der Kostenvergütung ( Gebühren und Standgeld), kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit dem Pfandleiher nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung/Verlängerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und der Kostenvergütung ( Gebühren und Standgeld) und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

6. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich dem Pfandleiher vom Verpfänder anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.

7. Zinsen und Kostenvergütung (Gebühren), die nach Monaten zu errechnen sind , werden auch für den angefangenen Mona voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird. Standgeld wird tageweise abgerechnet. Der Tag der Verpfändung wird nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

8. Wird das Pfandobjekt nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen notwendig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass der Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuß beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Objekte verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelobjekten erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer ein Objekt seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandstückes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

9. Der Überschuß steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt. Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuß ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der Kostenvergütung (Gebühren und Standgeld) sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuß nicht innerhalb von 2 Jahren nach Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfandobjekt verwertet worden ist.

10. Handelt es sich bei dem Pfand um ein Objekt, für dass es einen amtlichen Fahrzeugbrief gibt, so ist es auf Kosten des Pfandleihers für Verlust- oder Untergangsfälle zum Wiederbeschaffungswert, für reparaturfähige Schäden in Höhe der Reparaturkosten gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchs-Diebstahl sowie entsprechend gegen Beraubung versichert. Alle im vorherigen Satz nicht genannten Pfänder sind auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Dahrlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchs-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verlust nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergleichen, ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

11. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst und erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muß sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Kostenvergütungen (Gebühren und Standgeld) spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziffer 10 Absatz 3 . Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich anders geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.